Satzungen
Anlage „B” zur Urkundenrolle Nr. 5630 Sammlung Nr.4767
SATZUNGEN der
"Familien- und Seniorendienste Sozialgenossenschaft"
I. Bezeichnung, Sitz, Dauer und Zweck
Bezeichnung, Sitz und Dauer
Art. 1
Die am 23. Dezember 1992 in Lana gegründete Genossenschaft trägt die Firmenbezeichnung "Familien- und Seniorendienste Sozialgenossenschaft", in italienischer Übersetzung "Assistenza alle famiglie ed agli anziani società cooperativa sociale".
Die Sozialgenossenschaft hat ihren Sitz in der Gemeinde Lana (BZ). Die Genossenschaft kann auch Zweigniederlassungen, Zweigstellen, Agenturen und Vertretungen im In- und Ausland gemäß den geltenden Gesetzesvorschriften einrichten.
Die Sozialgenossenschaft hat eine Dauer bis zum 31. Dezember 2050, vorbehaltlich Verlängerung oder vorzeitiger Auflösung mit Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung.
Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
Art. 2
Die Sozialgenossenschaft ist nach den Grundsätzen der genossenschaftlichen Gegenseitigkeit, der sozialen Solidarität und der Gemeinnützigkeit errichtet und erbringt soziale und soziosanitäre Leistungen im Sinne des Artikels 1, Absatz 1, Punkt a) des Gesetzes vom 8. November 1991, Nr. 381 und des Regionalgesetzes Nr. 24 vom 22. Oktober 1988 und nachfolgende Abänderungen. Der Zweck der Sozialgenossenschaft ist demnach ausschließlich auf die Verfolgung von Zielsetzungen sozialer Solidarität ausgerichtet und besteht in der sozialen Integration von Senioren und anderen Personen sowie von Familien, die sich jeweils in sozialen Notlagen befinden. Diese Leistungen werden durch die rationelle Nutzung der zur Verfügung stehenden menschlichen Fähigkeiten und materiellen Ressourcen erbracht.
Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Sozialgenossenschaft sowie der Interessen und Eigenschaften der Mitglieder, wie sie in den nachfolgenden Artikeln dieser Satzungen bestimmt werden, entfaltet die Sozialgenossenschaft im Einzelnen folgende Tätigkeiten, die beispielhaft, aber nicht vollständig angeführt sind:
a) Hauspflege-, Pflege- u. Betreuungsleistungen: ambulant, stationär u. teilstationär;
b) Führung von sozialen Einrichtungen für Familien, Senioren u. andere Zielgruppen;
c) Reinigungs- und andere Hilfsdienste für die Zielgruppe lt. Art. 2, Abs. 1;
d) die Organisation und Durchführung von gesundheitsfördernden Tätigkeiten;
e) die Organisation und Durchführung von Freizeitgestaltung, Ferien- sowie Kuraufenthalte und Bildungsangebote;
f) Mensadienste, Mittagstische u. "Essen auf Rädern" für Senioren und anderen Personen;
g) alle weiteren sozio-sanitären Tätigkeiten für die Betreuung und Förderung von Senioren und anderen Personen/Familien;
h) Organisation u. Durchführung von integrativen Maßnahmen, durch die Leitung von gemeinschaftsfördernden Tätigkeiten und Initiativen für und mit Senioren, insbesondere um die Gemeinschaft in den Dörfern zu stärken und den genannten Personen die Möglichkeit zu bieten, soziale Kontakte aufzubauen bzw. auszubauen;
i) Förderung und Einbindung des Vereins Freiwillige Familien- und Seniorendienst EO, welcher die Tätigkeit dieser Sozialgenossenschaft unterstützt und integriert;
j) Vertretung und Förderung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder sowie die Schaffung von Einrichtungen und die Beteiligung an solchen, welche geeignet sind, die Zielsetzungen dieser Sozialgenossenschaft zu unterstützen.
Die Genossenschaft kann ihre Tätigkeit auch mit Dritten, die nicht Mitglieder sind, ausüben.
Die Genossenschaft verfolgt ihre sozialen Zielsetzungen durch die Einbeziehung der Ressourcen der Genossenschaft, des Ehrenamtes, der Dienstleistungsnutzer und Körperschaften mit sozial-solidarischen Zielsetzungen und beabsichtigt auf diese Art und Weise die verantwortliche Selbstverwaltung der Genossenschaft umzusetzen.
Die Sozialgenossenschaft kann sich an Organisationen, Verbänden, Konsortien, Körperschaften, Gesellschaften und Genossenschaften beteiligen, mit denen eine Zusammenarbeit geplant ist oder welche darauf hinzielen, die Sozialgenossenschaft in betrieblicher, organisatorischer oder finanzieller Hinsicht zu festigen und zu konsolidieren. Schließlich kann die Sozialgenossenschaft Abkommen, Verträge und Vereinbarungen abschließen oder andere Arten von Kooperationen und Verbindungen mit öffentlichen oder privaten Rechtsträgern eingehen, welche die Ausübung ihrer Tätigkeit erleichtern können.
Des Weiteren kann die Sozialgenossenschaft nur solche Tätigkeiten ausüben, die im Gesetz vom 8. November 1991 Nr. 381 sowie im Art. 10, Buchstabe a), Punkt 1) des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 460/1997 vorgesehen sind oder mit denselben in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Für die Entfaltung ihrer Tätigkeit kann die Sozialgenossenschaft mit allen erforderlichen und nützlichen Einrichtungen, Maschinen, Fahrzeugen und Liegenschaften ausgestattet werden. Zu diesem Zwecke kann sie alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel Immobiliar-, Mobiliar-, Geld- und Kreditgeschäfte, die für die Realisierung des Genossenschaftszweckes notwendig und nützlich sind, durchführen sowie alle Initiativen ergreifen, die zur Erreichung dieser Zwecke dienlich sind.
Zur Bewältigung ihrer Tätigkeit kann die Sozialgenossenschaft von den Mitgliedern, von Privaten sowie von öffentlichen und privaten Körperschaften Beiträge, Spenden und Schenkungen erhalten und annehmen.
Bei der Realisierung des Genossenschaftszweckes ist die Sozialgenossenschaft unabhängig von politischen und religiösen Institutionen, von öffentlichen und privaten Geldgebern sowie von anderen Einrichtungen, die in denselben Bereichen tätig sind.
II. Mitgliederwesen
Mitglieder
Art. 3
Die Mitgliederanzahl ist unbegrenzt, darf aber die vom Gesetz vorgesehene Mindestanzahl nicht unterschreiten.
Als Mitglieder der Sozialgenossenschaft können alle handlungsfähigen Personen aufgenommen werden, vor allem jene, die selbst Nutznießer der Dienstleistungen der Genossenschaft sind, und jene, die eine Berufserfahrung in den Tätigkeitsbereichen der Genossenschaft gesammelt haben oder die durch die eigene berufliche oder Arbeitstätigkeit zur Umsetzung der Gesellschaftsziele beitragen können.
Es gibt folgende Kategorien von Mitgliedern:
1. Nutznießer der Leistungen der Genossenschaft: Nutznießer sind jene, die direkt oder indirekt verschiedene von der Genossenschaft angebotene Dienstleistungen in Anspruch nehmen und jene, die an der Tätigkeit der Genossenschaft interessiert sind: Verwandte sowie andere Interessierte, die mit den Nutznießern durch Zuneigung verbunden sind.
2. Ehrenamtliche Mitglieder, die ihre Tätigkeit unentgeltlich für die Genossenschaft ausüben. Höchstens die Hälfte der Mitglieder dürfen freiwillige Mitglieder sein; ihnen können ausschließlich tatsächlich getragene und belegte Ausgaben rückvergütet werden.
3. Unterstützende Mitglieder.
Als Mitglieder können auch öffentliche oder private Rechtspersonen aufgenommen werden. Die Kriterien für die Aufnahme der Mitglieder werden in einer Geschäftsordnung vorgesehen.
Im Sinne der gesetzlich verankerten Gleichbehandlung der Mitglieder haben diese in jeder Hinsicht alle die gleichen Rechte, so besonders bezüglich der Wahl der Genossenschaftsorgane sowie der Genehmigung und Abänderung der Genossenschaftssatzungen oder der internen Geschäftsordnungen, und auch die gleichen Pflichten. Befristete Mitgliedschaftsverhältnisse sind ausdrücklich verboten.
Antrag um die Mitgliedschaft
Art. 4
Wer als Mitglied der Sozialgenossenschaft aufgenommen werden will, muss einen schriftlichen Antrag an den Verwaltungsrat stellen, welcher im Falle einer natürlichen Person folgende Angaben enthalten muss:
a) den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie den Wohnsitz und die Steuernummer;
b) den tatsächlich ausgeübten Beruf oder die ausgeübte Tätigkeit;
c) die Anzahl der Geschäftsanteile, die der Antragsteller zu zeichnen bereit ist;
d) die Erklärung des Antragstellers, dass er die geltenden Satzungen der Sozialgenossenschaft kennt und sie annimmt und sich verpflichtet, die Satzungen und die von den Genossenschaftsorganen rechtsgültig gefassten Beschlüsse einzuhalten.
Falls Gesellschaften, Konsortien, Vereinigungen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts um die Mitgliedschaft bei dieser Sozialgenossenschaft ansuchen, müssen anstelle der unter Punkt a) verlangten Angaben folgende Dokumente bzw. Informationen geliefert werden:
a) eine Kopie der Gründungsurkunde und der zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Satzungen;
b) eine Abschrift des Beschlusses der zuständigen Körperschaft, welche den Antrag um die Aufnahme in die Sozialgenossenschaft beschlossen hat;
c) die Angabe der Funktion jener Person, welche den Antrag um die Mitgliedschaft unterschreibt.
Der Verwaltungsrat stellt die im Artikel 3 der Satzungen verlangten Voraussetzungen fest und beschließt dann über die Annahme oder Ablehnung des gestellten Antrages nach Kriterien, die nicht diskriminierend sein dürfen und die mit dem Genossenschaftszweck und der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit der Sozialgenossenschaft im Einklang stehen müssen.
Die erfolgte Aufnahme muss dem Antragsteller vom Verwaltungsrat mitgeteilt und unverzüglich im Mitgliederbuch eingetragen werden.
Wird der Antrag abgelehnt, muss der Verwaltungsrat den entsprechenden Ablehnungsbeschluss innerhalb von 60 (sechzig) Tagen begründen und dem Antragsteller mitteilen. In diesem Fall kann der Betroffene innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab Erhalt der Mitteilung der Ablehnung den Antrag stellen, dass die Vollversammlung über sein Aufnahmegesuch befindet. Die Vollversammlung beschließt dann anlässlich ihrer nächsten Einberufung über die abgelehnten Anträge, wenn sie nicht eigens zu diesem Zwecke einberufen wird.
Der Verwaltungsrat muss im Bilanzanhang jene Gründe darlegen, die bei der Entscheidung von Mitgliederaufnahmen ausschlaggebend waren.
Rechte der Mitglieder
Art. 5
Jedes Mitglied hat das Recht:
a) an den Vollversammlungen der Sozialgenossenschaft sowie deren Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) an allen Vorteilen der Sozialgenossenschaft teilzuhaben und deren Einrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen;
c) in das Mitgliederbuch, in das Protokollbuch der Vollversammlung sowie in die Bilanz samt Beilagen Einsicht zu nehmen.
d) Falls kein Aufsichtsrat bestellt ist, haben jene Mitglieder, welche nicht dem Verwaltungsrat der Sozialgenossenschaft angehören, das Recht, in alle Genossenschaftsbücher und Verwaltungsunterlagen, Dokumente und Verträge des Betriebes Einsicht zu nehmen sowie von den Verwaltungsräten alle Auskünfte über die Abwicklung der Geschäfte zu verlangen. Zur Ausübung dieser Kontrollrechte können sie auch Fachleute ihres Vertrauens beiziehen.
Pflichten der Mitglieder
Art. 6
Jedes Mitglied hat, unbeschadet der sonstigen aus dem Gesetz oder Satzungen erwachsenden Verpflichtungen, die Pflicht:
a) zur Einzahlung nach den vom Verwaltungsrat festgesetzten Modalitäten und Fristen:
- des gezeichneten Geschäftsanteiles und
- des Aufpreises, sofern ein solcher von der Vollversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates festgesetzt wurde;
b) zur Einhaltung der geltenden Satzungen, der internen Geschäftsordnungen und der von den Genossenschaftsorganen gültig gefassten Beschlüsse;
c) zur Wahrung und Förderung der Interessen der Sozialgenossenschaft;
d) die Anweisungen der Sozialgenossenschaft für die Durchführung ihrer Zwecke zu befolgen;
e) für die Verbindlichkeiten der Sozialgenossenschaft mit dem Betrage der gezeichneten Geschäftsanteile nach Maßgabe des Gesetzes zu haften.
Für alle Beziehungen des Mitgliedes mit der Sozialgenossenschaft gilt jenes Domizil, welches im Mitgliederbuch eingetragen ist. Eine allfällige Änderung des Domizils, welche der Sozialgenossenschaft mittels Einschreiben mitzuteilen ist, hat erst nach 30 (dreißig) Tagen ab Eingang der entsprechenden Mitteilung bei der Sozialgenossenschaft Wirksamkeit.
Beendigung bzw. Verlust der Mitgliedschaft
Art. 7
Die Beendigung der Mitgliedschaft wird herbeigeführt:
a) durch freiwilligen Austritt;
b) durch Ausschluss;
c) durch Konkurs;
d) durch Tod der natürlichen Personen oder
e) durch Auflösung und Liquidation der juristischen Rechtspersonen.
Austritt des Mitgliedes
Art. 8
Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit seinen Austritt aus der Sozialgenossenschaft zu erklären. Der Austrittsantrag muss dem Verwaltungsrat der Sozialgenossenschaft mittels Einschreiben mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat muss den Antrag binnen 60 (sechzig) Tagen ab Eingang prüfen.
Falls die Voraussetzungen für den Austritt nicht gegeben sind, muss der Verwaltungsrat dies dem Mitglied unverzüglich mitteilen. Das Mitglied kann diese ablehnende Entscheidung innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab Erhalt beim Landesgericht anfechten.
Es wird festgehalten, dass der Austritt in Bezug auf die Mitgliedschaft durch die Mitteilung der Annahme des eingereichten Austrittsantrages rechtlich wirksam wird. Bezüglich der genossenschaftlichen Geschäftsbeziehungen wird der Austritt jedoch erst am Ende des laufenden Geschäftsjahres rechtswirksam, vorausgesetzt, dass er 90 (neunzig) Tage vorher der Sozialgenossenschaft mitgeteilt worden ist, anderenfalls am Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres.
Der Verwaltungsrat kann auf Ansuchen des betroffenen Mitgliedes beschließen, dass der Austritt sogleich schon mit der Mitteilung der Annahme des entsprechenden Antrages wirksam wird. Ein Teilaustritt ist nicht möglich.
Ausschluss
Art. 9
Ein Mitglied kann außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen mit Beschluss des Verwaltungsrates aus der Sozialgenossenschaft ausgeschlossen werden, wenn es:
a) die für die Aufnahme als Mitglied vorgesehenen Voraussetzungen verliert;
b) nach Aufforderung durch den Verwaltungsrat unter Stellung einer Frist von mindestens 30 (dreißig) Tagen die Einzahlung der Geschäftsanteile oder anderer der Sozialgenossenschaft aus welchem Grund auch immer geschuldeten Beträge nicht vornimmt;
c) ohne ausdrückliche Ermächtigung seitens des Verwaltungsrates eine Konkurrenztätigkeit zur Sozialgenossenschaft ausübt;
d) nicht mehr in der Lage ist, an der Realisierung des Genossenschaftszweckes mitzuwirken;
e) die Verpflichtungen, die vom Gesetz, von den Satzungen, von den Geschäftsordnungen oder von den rechtmäßigen Beschlüssen der Genossenschaftsorgane oder aus den Geschäftsbeziehungen zur Sozialgenossenschaft herrühren, in grober Weise verletzt hat, vorbehaltlich der Möglichkeit für den Verwaltungsrat, dem Mitglied eine Frist von höchstens 60 (sechzig) Tagen für die Regelung der beanstandeten Verpflichtungen oder der nicht beachteten Bestimmungen einzuräumen.
Der vom Verwaltungsrat beschlossene Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mit Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab Erhalt der Mitteilung beim Landesgericht Berufung einlegen. Die Beendigung der Mitgliedschaft bedingt auch die Auflösung der bestehenden genossenschaftlichen Geschäftsbeziehungen.
Der Beschluss über den Ausschluss des Mitgliedes wird demselben vom Präsidenten mit Einschreibebrief mit Rückantwort mitgeteilt. Der Präsident trägt den Ausschluss in das Mitgliederbuch ein. Der Ausschluss tritt dann ab genannter Eintragung in Kraft.
Tod des Mitgliedes
Art. 10
Stirbt das Mitglied, so haben seine Erben das Recht, die Mitgliedschaft weiterzuführen, wenn sie auch selbst die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen; dies wird mit Beschluss des Verwaltungsorgans festgestellt. Andernfalls steht den Erben die Rückerstattung des tatsächlich eingezahlten Geschäftsanteils zu.
Die Erben und Vermächtnisnehmer des verstorbenen Mitgliedes müssen dem Gesuch um Auszahlung des zustehenden Kapitals alle Dokumente beilegen, aus denen ihr Recht hervorgeht.
Rückzahlung
Art. 11
Der bei der Aufnahme als Mitglied eingezahlte Geschäftsanteil sowie der Aufpreis, sofern ein solcher verlangt wurde, wird bei Beendigung der Mitgliedschaft, aus welchem Grund auch immer, den ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder sowie den Erben von verstorbenen Mitgliedern zurückgezahlt. Sie haben nur Anspruch auf den effektiv eingezahlten Geschäftsanteil.
III. Genossenschaftskapital, Geschäftsjahr und Bilanz
Geschäftsanteile
Art. 12
Das Eigenkapital der Sozialgenossenschaft besteht aus:
- dem Genossenschaftskapital, das variabel ist und sich aus den Geschäftsanteilen der Mitglieder zusammensetzt;
- den gesetzlichen Rücklagen;
- den freiwilligen Rücklagen;
- allfälligen weiteren Rücklagen;
- den rückzahlbaren Geschäftsanteilen und Aufpreisen, sofern letztere eingehoben wurden.
Der Geschäftsanteil ein es jeden Mitgliedes beträgt mindestens 25,00 (fünfundzwanzig Komma null null) Euro oder ein Vielfaches davon und darf das gesetzlich zulässige Höchstausmaß nicht überschreiten. Die Höhe des Geschäftsanteiles wird von der Vollversammlung festgelegt.
Die Geschäftsanteile lauten auf den Namen und dürfen weder verpfändet noch vinkuliert noch übertragen werden. Sie dürfen weiters nicht verzinst und aufgewertet werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die Geschäftsanteile laut Art. 11 dieser Satzungen zurückgezahlt. Allfällige Gewinne werden für die institutionellen und die unmittelbar damit verbunden Tätigkeiten, verwendet.
Die Mitglieder haften für die Verpflichtungen der Sozialgenossenschaft nur mit ihrem Geschäftsanteil.
Geschäftsjahr, Bilanz, Gewinn und Rücklagen
Art. 13
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01. und endet mit dem 31.12. jeden Jahres.
Am Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt der Verwaltungsrat die Vermögensübersicht mit der Verlust- und Gewinnrechnung, nachdem zuvor ein genaues Inventar errichtet worden ist. Sowohl das Inventar als auch die Bilanz müssen mit kaufmännischer Vorsicht und Sorgfalt erstellt werden.
Die genannte Bilanzvorlage muss innerhalb von 120 (einhundertzwanzig) Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Eine Abschrift der Bilanzvorlage und der sie begleitenden Berichte muss für die Dauer von 15 (fünfzehn) Tagen vor Abhaltung der Vollversammlung und auf jeden Fall bis zur definitiven Genehmigung der Bilanz am Sitz der Sozialgenossenschaft aufliegen, damit die Mitglieder darin Einsicht nehmen können.
Die Vollversammlung, welche die Bilanz genehmigt, beschließt auch über die Abdeckung des Verlustes bzw. über die Verwendung des Gewinns, der wie folgt zugeteilt wird:
- mindestens 30 % (dreißig Prozent) an die gesetzlichen Rücklagen;
- den vom Art. 11 des Gesetzes Nr. 59/1992 vorgesehenen Anteil an den Mutualitätsfonds zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens;
- den verbleibenden Rest an die freiwilligen Rücklagen. Demzufolge ist jede Ausschüttung und Verteilung von Dividenden an die Mitglieder verboten.
Der gesetzliche Reservefonds wird mit den jährlichen Pflichtzuweisungen aus dem Gewinn sowie mit anderen Zuwendungen, die dafür bestimmt sind, gebildet.
Sowohl während des Bestandes als auch im Falle der Auflösung der Sozialgenossenschaft dürfen weder die gesetzlichen noch die freiwilligen Rücklagen, auch nicht auf indirekte Weise, unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.
Im Bilanzanhang muss weiters ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die in der Geschäftsführung angewandten Richtlinien zur Erreichung der statutarischen Ziele im Einklang mit den Genossenschaftsprinzipien stehen.
IV. Organe der Genossenschaft
Organe
Art. 14
Die Organe der Sozialgenossenschaft sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Verwaltungsrat;
c) der Aufsichtsrat, sofern gesetzlich vorgesehen oder ernannt;
d) der gesetzliche Rechnungsprüfer, falls gesetzlich vorgesehen oder ernannt.
Vollversammlung
Art. 15
In der Vollversammlung üben die Mitglieder die Rechte aus, die ihnen in Genossenschaftsangelegenheiten zustehen. Die Vollversammlungen sind ordentliche oder außerordentliche.
Die außerordentliche Vollversammlung befindet über Satzungsabänderungen, die Ernennung der Liquidatoren im Falle der Auflösung der Sozialgenossenschaft und über deren Befugnisse sowie über jene Gegenstände, die im Artikel 2365 ZGB vorgesehen sind. Alle anderen Vollversammlungen sind ordentliche.
Ordentliche Vollversammlung
Art. 16
Die ordentliche Vollversammlung ist zuständig für:
1) die Genehmigung der Jahresbilanz und die Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlustes;
2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
3) die Wahl des Aufsichtsrates und dessen Vorsitzenden sowie des mit der Buchprüfung beauftragten Rechnungsprüfers, sofern deren Bestellung von den gesetzlichen Bestimmungen verlangt wird;
4) die Festsetzung der Höhe des Geschäftsanteiles und des Aufpreises, sofern ein solcher verlangt wird;
5) die Festsetzung der Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates, falls letzterer bestellt werden muss, sowie des mit der Buchprüfung beauftragten Rechnungsprüfers, sofern deren Bestellung von den gesetzlichen Bestimmungen verlangt wird;
6) die Genehmigung der internen Geschäftsordnungen;
7) die Beschlussfassung über alle weiteren Punkte und Angelegenheiten, die laut Gesetz in die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen oder vom Verwaltungsrat der Vollversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
Stimmrecht in der Vollversammlung
Art. 17
In der Vollversammlung haben diejenigen Mitglieder ein Stimmrecht, die seit wenigstens 90 (neunzig) Tagen im Mitgliederbuch eingetragen und mit der Einzahlung ihres Geschäftsanteiles nicht in Verzug sind.
Jedem Mitglied der Sozialgenossenschaft steht ohne Rücksicht auf die Höhe seiner Beteiligung nur eine Stimme zu.
Vertretung in der Vollversammlung
Art. 18
Die Mitglieder müssen in der Vollversammlung ihre Rechte persönlich ausüben. Eine Vertretung des Mitgliedes in der Vollversammlung durch ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Entmündigte, juristische Personen sowie Vereinigungen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder von jenen Personen vertreten, die von den Rechtspersonen für diese Funktion schriftlich nominiert worden sind.
Zeitpunkt der Vollversammlung
Art. 19
Alljährlich findet wenigstens eine ordentliche Vollversammlung statt, und zwar spätestens 120 (einhundertzwanzig) Tage nach Ablauf des Geschäftsjahres. Dieser Vollversammlung obliegt im Besonderen die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung.
Die Vollversammlung kann weiters immer dann einberufen werden, wenn dies der Verwaltungsrat für notwendig erachtet oder wenn die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung von so vielen Mitgliedern, die mindestens ein Drittel der den Mitgliedern insgesamt zustehenden Stimmen auf sich vereinen, schriftlich beantragt wird. In diesem Fall muss die Einberufung der Vollversammlung unverzüglich und jedenfalls innerhalb von 20 (zwanzig) Tagen ab dem Datum des Antrages erfolgen.
Die Vollversammlungen können auch außerhalb des Genossenschaftssitzes in jeder beliebigen Gemeinde Südtirols abgehalten werden.
Einberufung
Art. 20
Die Vollversammlung wird vom Präsidenten mindestens 10 (zehn) Tage vor ihrem Stattfinden durch Laufzettel gegen Empfangsbestätigung oder durch Einschreiben oder durch ein anderes beweissicherndes Kommunikationsmittel (E-Mail / PEC) einberufen. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten beruft sie der Präsident Stellvertreter ein.
Die Einberufung muss die Tagesordnung sowie den Ort, den Tag und die Uhrzeit der geplanten Vollversammlung beinhalten.
Werden die genannten Formvorschriften nicht beachtet, so gilt die Vollversammlung trotzdem als rechtmäßig einberufen, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten und die Mehrheit der Verwaltungsräte sowie der effektiven Aufsichtsräte, wenn letztere bestellt sind, anwesend sind. Ein jedes Mitglied kann sich aber der Behandlung von bestimmten Gegenständen widersetzen, über die es angibt, nicht ausreichend informiert zu sein.
Vorsitz und Protokollierung
Art. 21
Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident des Verwaltungsrates bzw. in seiner Abwesenheit der Vizepräsident. Ist auch letzterer abwesend, so führt jene Person den Vorsitz, die von der Vollversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen hierzu ernannt wird.
Die Vollversammlung ernennt auch einen Schriftführer, der nicht Mitglied der Sozialgenossenschaft sein muss, und zwei Protokollmitfertiger, die zugleich als Stimmzähler fungieren.
Über jede Vollversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, welches in das Protokollbuch der Vollversammlung einzutragen und vom Vorsitzenden, vom Schriftführer sowie von den beiden Mitfertigern zu unterzeichnen ist. Die Bestellung des Schriftführers erfolgt dann nicht, wenn das Protokoll von einem Notar aufgenommen wird.
Beschlussfähigkeit
Art. 22
Die ordentliche Vollversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend ist, die außerordentliche Vollversammlung hingegen, wenn die anwesenden Mitglieder mindestens 2/3 (zwei Drittel) der Stimmen vertreten.
In erster Einberufung beschließen beide Vollversammlungen mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Die ordentliche Vollversammlung ist in zweiter Einberufung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder mit Stimmrecht; sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Die außerordentliche Vollversammlung ist in zweiter Einberufung beschlussfähig, wenn über ein Drittel der Stimmen anwesend ist, und beschließt mit 2/3- (Zwei Drittel) Mehrheit der anwesenden Stimmen, außer im Falle von Beschlüssen, die die Umwandlung, die vorzeitige Auflösung, die Änderung des Gesellschaftsgegenstandes, die Verlängerung der Gesellschaftsdauer, den Rückruf der Liquidation, die Verlegung des Sitzes ins Auslandes betreffen, wofür immer die Zustimmung von den Mitgliedern erforderlich ist, die über ein Drittel der Gesamtstimmen vertreten.
Die gültig gefassten Beschlüsse der Vollversammlung haben für alle, auch für die nicht erschienenen Mitglieder, verbindliche Kraft.
Abstimmung
Art. 23
Sofern nicht ein Drittel der in der Vollversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder die geheime Abstimmung verlangt, werden die Abstimmungen generell durch Handaufheben durchgeführt.
Die Wahlen der Genossenschaftsorgane erfolgen mit Stimmzetteln, können aber auch mit Handaufheben oder per Akklamation durchgeführt werden, sofern kein Mitglied dagegen ist. Als gewählt gelten diejenigen, denen die meisten Stimmen zufallen. Bei Stimmengleichheit findet zwischen jenen Personen ein zweiter Wahlgang statt, welche gleich viel Stimmen erhalten haben. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen durch den Vorsitzenden.
Der Verwaltungsrat
Art. 24
Die Sozialgenossenschaft wird von einem Verwaltungsrat geführt und verwaltet, der sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus drei bis fünf weiteren Mitgliedern zusammensetzt, die von der Vollversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt werden. Das Mandat des Verwaltungsrates verfällt an jenem Tag, an dem die Vollversammlung die Bilanz über das letzte Geschäftsjahr seiner Amtsführung genehmigt. Die jeweilige Gesamtanzahl der Verwaltungsratsmitglieder wird von der Vollversammlung vor jeder durchzuführenden Neuwahl festgesetzt.
Der Präsident und der Vizepräsident der Sozialgenossenschaft werden vom Verwaltungsrat aus den eigenen Reihen in zwei getrennten Wahlgängen gewählt. Die Verwaltungsräte sind wieder wählbar.
Mindestens 2/3 (zwei Drittel) der Verwaltungsräte muss aus den Reihen der Mitglieder bestellt werden.
Ergänzung des Verwaltungsrates
Art. 25
Wenn während des Geschäftsjahres ein oder mehrere Verwaltungsräte ausscheiden, nehmen die übrigen deren Ersetzung nach den Bestimmungen des Artikels 2386 ZGB vor. Ist die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder ausgeschieden, so müssen die im Amt verbliebenen Räte die Vollversammlung einberufen, damit sie die fehlenden Mandatare ersetzt. Ist der gesamte Verwaltungsrat zurückgetreten, so muss der Aufsichtsrat, falls ein solcher besteht, unverzüglich die Vollversammlung für die Durchführung von Neuwahlen einberufen und bis zur Bestellung des neuen Verwaltungsrates die ordentliche Geschäftsführung der Sozialgenossenschaft wahrnehmen. Besteht kein Aufsichtsrat, so muss der Verwaltungsrat die Vollversammlung einberufen und solange im Amt verbleiben, bis seine Ersetzung vorgenommen wird.
Einberufung und Beschlüsse
Art. 26
Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten immer dann einberufen, wenn Gegenstände zur Beschlussfassung und Entscheidung anstehen oder wenn wenigstens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder die Einberufung verlangt. Der Verwaltungsrat bestimmt mit eigenem Beschluss, in welcher Form (einfacher Brief, E-Mail) und Frist die Einberufung zu den Verwaltungsratssitzungen erfolgen soll.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder gefasst.
Bei Beschlussfassungen, die sich auf Personen oder Geschäfte beziehen, an welchen Mitglieder des Verwaltungsrates persönlich oder ihr Ehepartner oder ihre Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich 3. Grades ein direktes Interesse haben, müssen diesen Umstand den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates vor der Abstimmung mitteilen.
Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist jeweils ein Protokoll aufzunehmen, das im Protokollbuch des Verwaltungsrates einzutragen und vom Präsidenten sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Mit der Schriftführung kann, sofern sie nicht von einem Verwaltungsratsmitglied wahrgenommen wird, auch ein Angestellter der Sozialgenossenschaft oder ein außenstehender Dritter beauftragt werden.
Wirkungskreis
Art. 27
Der Verwaltungsrat ist mit weitestgehenden Befugnissen für die Geschäftsführung der Sozialgenossenschaft ausgestattet. Ausgenommen sind nur jene Zuständigkeiten, die per Gesetz der Vollversammlung vorbehalten sind.
Unter anderem hat er folgende Aufgaben zu erfüllen:
- er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
- er beruft die Vollversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus;
- er formuliert die Geschäftsordnungen, die der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden;
- er erstellt die Bilanz und die dazugehörigen Berichte;
- er stellt das Personal ein und entlässt es, definiert dessen Aufgaben und Befugnisse und setzt die Entlohnung fest;
- er erteilt General- und Sondervollmachten;
- er schließt im Namen der Sozialgenossenschaft Verträge ab und tätigt alle Rechtshandlungen, welche die Genossenschaftstätigkeit betreffen;
- er tätigt im Allgemeinen alle Geschäfte der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung, die zum Zwecke der Sozialgenossenschaft gehören, außer jenen, die laut Gesetz oder dieser Satzungen ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind.
Der Verwaltungsrat kann einen Teil seiner Zuständigkeiten einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen, wobei aber der Inhalt und die Grenzen sowie eventuelle Modalitäten bezüglich der Ausübung dieser Befugnisse genau definiert und festgelegt werden müssen. Die beauftragten Mandatare müssen wenigstens alle 180 (einhundertachtzig) Tage dem Verwaltungsrat über die Entwicklung und den Verlauf der übertragenen Bereiche berichten. Nicht delegierbar sind die im 4. Absatz des Artikels 2381 ZGB angeführten Bereiche sowie die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss von Mitgliedern und die Beschlussfassungen, welche die genossenschaftlichen Geschäftsbeziehungen mit den Mitgliedern betreffen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben jene Sorgfalt anzuwenden, welche der Natur und dem Umfang des übernommenen Auftrages entspricht.
Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder
Art. 28
Die Vergütung für die Verwaltungsratsmitglieder legt die Vollversammlung fest. Die Vollversammlung kann diesbezüglich auch einen Gesamtbetrag für die Entschädigung aller Verwaltungsratsmitglieder beschließen, einschließlich derjenigen, die bestimmte Funktionen ausüben oder Sonderaufgaben erfüllen.
Rechtliche Vertretung der Genossenschaft
Art. 29
Der Präsident des Verwaltungsrates ist der rechtliche Vertreter der Genossenschaft gegenüber Dritten und vor Gericht. Er ist daher befugt, bei öffentlichen Verwaltungen und bei Privaten Zahlungen jeder Art und aus jedem Grunde einzuziehen und entgegenzunehmen sowie darüber mit befreiender Wirkung zu quittieren. Er ist auch befugt, Rechtsanwälte und Prokuratoren mit aktiven und passiven Prozessvollmachten für Streitfälle der Genossenschaft vor jedem Zivil- und Verwaltungsgericht und in jeder Instanz zu beauftragen.
Der Präsident kann aufgrund eines vorhergehenden Beschlusses des Verwaltungsrates für einzelne Rechtshandlungen anderen Verwaltungsratsmitgliedern oder auch Dritten unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Sondervollmachten für einzelne Rechtsgeschäfte erteilen.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn mit denselben Befugnissen der Vizepräsident.
Der Aufsichtsrat und gesetzliche Rechnungsprüfung
Art. 30
Der Aufsichtsrat, falls dieser aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bestellt werden muss oder von der Vollversammlung aufgrund einer vorausgehenden Abänderung der Satzungen freiwillig bestellt wird, besteht aus drei effektiven Mitgliedern und zwei Ersatzräten, die von der Vollversammlung gewählt werden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird ebenfalls von der Vollversammlung gewählt. Falls ein Aufsichtsrat bestellt wird, so müssen diesbezüglich die im Artikel 2397 ZGB vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
Der Aufsichtsrat bleibt drei Jahre im Amt und verfällt am Tag der Vollversammlung, welche die Bilanz über das dritte Geschäftsjahr seiner Amtsführung genehmigt. Die Aufsichtsräte sind wieder wählbar. Die jährliche Vergütung an die Aufsichtsräte wird von der Vollversammlung anlässlich der Bestellung der Aufsichtsräte für die gesamte Dauer ihrer Amtszeit festgelegt. Wenn sich der Aufsichtsrat zur Gänze aus Rechnungsprüfern, die im Verzeichnis der Rechnungsrevisoren eingetragen sind, zusammensetzt, dann führt er auch die Rechnungsprüfung durch.
Muss aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine gesetzliche Rechnungsprüfung durchgeführt werden, so wird diese von einem im Verzeichnis der Rechnungsrevisoren eingetragenen Prüfer durchgeführt.
Der gesetzliche Rechnungsprüfer und sein Ersatz werden, auf Vorschlag des Aufsichtsrates, sofern dieser ernannt ist, von der Vollversammlung für drei Geschäftsjahre gewählt. Die Vollversammlung legt anlässlich der Bestellung die Vergütung für die gesamte Amtsperiode fest.
V. Auflösung und Liquidation
Auflösung
Art. 31
Die Vollversammlung, welche die Auflösung der Sozialgenossenschaft beschließt, bestellt auch einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.
Die Vollversammlung muss die Auflösung beschließen, wenn die Mitgliederanzahl unter drei Einheiten gesunken ist.
Der genossenschaftliche Gegenseitigkeitszweck ist unabdingbar und muss auch tatsächlich beachtet werden.
Verwendung des Vermögens
Art. 32
Im Falle der Auflösung der Genossenschaft wird das gesamte Genossenschaftsvermögen, das sich aus der Liquidation ergibt, nach folgender Rangordnung verwendet:
- für die Rückzahlung des effektiv von den Mitgliedern eingezahlten Genossenschaftskapitals;
- für die Zuweisung an den Mutualitätsfonds zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens gemäß Art. 11 des Gesetzes Nr. 59 vom 31. Januar 1992.
Schlichtungsklausel (Mediationsklausel)
Art. 33
Jegliche Streitfrage, die zwischen den Mitgliedern und der Genossenschaft bezüglich der genossenschaftlichen Beziehung aufkommen sollte, muss, soweit das Gesetz nicht den Eingriff der Staatsanwaltschaft vorschreibt, ein einleitender Versuch einer Schlichtung (Mediation), im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 4. März 2010, Nr. 28 und darauffolgende Abänderungen, vorrausgehen.
Die Parteien verpflichten sich eine Schlichtung (Mediation) durchzuführen bevor sie gerichtlich vorgehen.
Die Mediationsstelle wird im gemeinsamen Einverständnis zwischen den Parteien benannt. Bei mangelnder Einigung wird die Mediation bei der Mediationsstelle der Handelskammer Bozen vorgenommen.
Diesen Bestimmungen unterliegen auch Streitfragen, die von Verwaltern, Liquidatoren und Rechnungsprüfern bzw. ihnen gegenüber aufgeworfen werden und die Regelung des gesellschaftlichen Verhältnisses betreffen, sowie jene, welche die Anfechtung der Entscheidungen/Beschlüsse der Mitglieder und der Genossenschaftsorgane betreffen.
VI. Schlussbestimmungen
Geschäftsordnung
Art. 34
Die technische und administrative Organisation der Sozialgenossenschaft kann durch entsprechende Geschäftsordnungen geregelt werden, die vom Verwaltungsrat erstellt und der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. In den Geschäftsordnungen können auch die Aufgaben von technischen Komitees geregelt werden.
Falls eine Geschäftsordnung zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen der Sozialgenossenschaft und den Mitgliedern ausgearbeitet wurde und demzufolge die genossenschaftlichen Geschäftsbeziehungen mit den Mitgliedern betrifft, muss sie von der Vollversammlung mit jener Mehrheit beschlossen werden, welche für die Satzungsabänderung durch die außerordentliche Vollversammlung vorgesehen ist.
Schlussbestimmung
Art. 35
Für all jene Punkte, die nicht ausdrücklich von den vorliegenden Satzungen geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und der staatlichen und regionalen Gesetze über Genossenschaften/Sozialgenossenschaften in geltender Fassung sowie die Bestimmungen für die Aktiengesellschaft, soweit mit den Genossenschaftsregelungen vereinbar.
Die vorliegenden Satzungen sind bezüglich der personenbezogenen Definitionen der Einfachheit halber nur in männlicher Form gehalten. Diesbezüglich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erwähnten Formulierungen gleichbedeutend auf beiderlei Geschlechter zutreffen.
Gezeichnet:
Weiss Thomas
Gamper Ulrich
Kuprian Astrid
L.S. Gregor Gruber Notar