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Verhaltenskodex der Familien- und Seniorendienste

 

Verhaltenskodex

für das Personal der

Familien- und Seniorendienste Sozialgenossenschaft (FSD)

 

Der vorliegende Verhaltenskodex ist bezüglich der personenbezogenen Definitionen der Einfachheit halber nur in männlicher Form gehalten. Diesbezüglich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erwähnten Formulierungen gleichbedeutend auf beiderlei Geschlechter zutreffen (Grundsatz der Geschlechtsneutralität).

 

Führungskräfte:

Dienstleiter =

Einsatzleiter =

Bereichsleiter =

Koordinator =

 

Art. 1

Anwendungsbereich

 

1.     Dieser Verhaltenskodex legt die dienstlichen Pflichten und Verhaltensregeln des Personals der Familien- und Seniorendienste Sozialgenossenschaft, in der Folge „Personal“ genannt, fest. Die  Bestimmungen gelten auch, sofern vereinbar, für die folgenden Kategorien von Personen: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Berater und Beraterinnen mit jeder Art von Vertrag oder Auftrag, aufgrund welchen Rechtstitels auch immer, Personen, die Organe vertreten, Inhaberinnen und Inhaber von Aufträgen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aufgrund welchen Rechtstitels auch immer, von Unternehmen, die der FSD Waren liefern, Dienstleistungen für sie erbringen oder Arbeiten für sie ausführen. Zu diesem Zweck werden in den Beauftragungen und in den Verträgen, die eine Zusammenarbeit, eine Beratung oder eine Dienstleistung zum Gegenstand haben, entsprechende Bestimmungen oder Klauseln zur Aufhebung oder Verwirkung des Rechtsverhältnisses für den Fall eingefügt, dass in diesem Kodex vorgesehene Pflichten verletzt werden.

 

Art. 2

Dienstpflichten

 

1.      Das Personal verhält sich im Dienst nach den Grundsätzen der guten Verwaltung und der Unparteilichkeit der Verwaltung; dabei übt es seine Aufgaben  unter Beachtung der Gesetze und unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses aus. Das Personal gewährleistet die optimale Qualität des Dienstes; in diesem Sinne

a)            a)     hält es die Arbeitszeit nach den Vorgaben der Verwaltung ein,

b)            b)    erfüllt es seine Aufgaben mit Sorgfalt,

c)     befolgt es die von den Vorgesetzten im Rahmen der institutionellen Tätigkeit erteilten Anweisungen loyalund
unverzüglich,

d)           d)   wahrt es das Amtsgeheimnis.

2.       Wer sich weigern will, einer Anweisung Folge zu leisten, weil sie für rechtswidrig gehalten wird, muss dies der vorgesetzten Führungskraft mit Angabe der Gründe schriftlich mitteilen. Erteilt die Führungskraft die Anweisung daraufhin schriftlich, so muss ihr Folge geleistet werden, es sei denn, es handelt sich um eine vom Strafgesetz verbotene Handlung.

3.      Das Personal leitet Unberechtigten weder Informationen über laufende oder abgeschlossene Maßnahmen und Verfahren der Verwaltung weiter noch Informationen,  von denen es in Ausübung seiner Funktionen Kenntnis erhalten hat. Ausgenommen sind die Fälle und Vorgehensweisen, die die Vorschriften über das Recht auf Aktenzugang anführen. Das Personal beachtet die Datenschutz­bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf sensible Daten und Gerichtsdaten.

4.   Das Personal vermeidet Situationen  und Verhaltensweisen, die die korrekte Ausübung der Aufgaben verhindert oder das Ansehen der FSD schädigen könnten.

5.  Das Personal darf mit Ausnahme der mit Verordnung geregelten freien Tätigkeiten ohne entsprechende Ermächtigung der Verwaltung keine Nebentätigkeit ausüben.

 

Art. 3

Verhalten im Parteienverkehr

 

1.      Im Parteienverkehr verhält sich das Personal stets korrekt, entgegenkommend und höflich; es gewährleistet die Gleichbehandlung der Bürgerinnen und Bürger so, dass zwischen diesen und der Verwaltung sowie unter den verschiedenen Sprachgruppen ein Verhältnis des Vertrauens und der loyalen Zusammen­arbeit entsteht.

2.     In der schriftlichen und in der  mündlichen Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern verwendet das Personal eine klare, einfache und verständliche Sprache; es sorgt dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger auf natürliche, spontane Art und Weise in der deutschen oder italienischen Sprache kommunizieren können.

3.     Im Parteienverkehr bemüht sich das Personal, eventuelle sprachliche und kulturelle Hürden zu überwinden und dadurch ein vertrauensvolles Verhältnis gegenseitiger Wertschätzung aufzubauen.

 

Art. 4

Verhaltenspflichten im Dienst

 

1.      Das Personal

a)      arbeitet loyal sowohl mit den Vorgesetzten als auch mit den Kolleginnen und Kollegen zusammen;

b)      behandelt alles, was der FSD gehört, mit größter Sorgfalt;

c)      beteiligt sich weder direkt noch indirekt an Werkverträgen, Lieferungen, Konzessio­nen oder anderen
       Geschäften, an denen die  FSD teil hat,

d)      wirkt nicht an Entscheidungen oder Tätigkeiten mit, die einen Interessenskonflikt gemäß Artikel 7 zur Folge
       haben können,

e)      enthält sich jeder Handlung, Verhal­tensweise und Belästigung, die andere in ihrer Menschenwürde verletzt.
      Das Personal vermeidet somit jede Verhaltensweise, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der
      ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, eventueller Beeinträchtigungen, des Alters oder der
      sexuellen Ausrichtung darstellt.

f)     gestaltet die Tätigkeit so, dass Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltungstätigkeit
      gewährleistet werden. Dabei sollen stets mögliche Einsparungen ohne Beeinträchtigung der Qualität der
      Ergebnisse geprüft werden.

g)     wickelt die Verfahren unter Beachtung der diesbezüglichen Vorschriften zügig ab und vermeidet
      ungerechtfertigte Verzögerungen.

2.      Das Personal

a)      entfernt sich, außer in den zulässigen Fällen, nur aus dienstlichen Gründen vom Dienst;

b)      geht im Amt keinen außerdienstlichen Geschäften und Beschäftigungen nach und nutzt das Amt nicht für
       private Zwecke;

c)      entfernt amtliche Unterlagen nur aus dienstlichen Gründen aus dem Büro.

 

Art. 5

Verhalten des Dienstleiters, Einsatzleiters, Bereichsleiters u. der Koordinatoren

Die FSD definiert die Kompetenzbereiche der jeweiligen Verantwortlichen

 


1.      Das Personal (Dienstleiter, Bereichsleiter, Einsatzleiter, Koordinatoren) übt seinen Auftrag mit Sorgfalt aus; es verfolgt die ihm vorgegebenen  Ziele und ergreift im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel die organisatorischen Maßnahmen, die zur Erfüllung seines Auftrags notwendig sind.

2.      Vor Übernahme des Auftrags erklärt es, ob es Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad hat, welche politische, berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sodass sie häufig mit der FSD in Kontakt kommen, welcher sie vorstehen werden, oder die in irgendeiner Form in Entscheidungen oder Tätigkeiten der Organisationseinheit eingebunden sind. Dasselbe gilt für die Ehepartner beziehungsweise die Person, mit der sie zusammenlebt.

3.      Das Personal verhält sich loyal und transparent; es ist unparteiisch im Umgang mit den Kolleginnen und Kollegen, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und mit den Bürgern. Es sorgt dafür, dass die der FSD zugewiesenen Ressourcen ausschließlich für institutionelle und in keinem Falle für persönliche Zwecke genutzt werden.

4.      Das Personal schafft innerhalb der FSD ein positives Arbeitsklima der gegenseitigen Wert­schätzung; es verhindert jede Art der Diskriminierung und greift in Konflikte ein, um nachhaltige Lösungen zu finden.

5.      Es fördert die Selbstständigkeit und das Verantwortungsbewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und unterstützt sie in ihrer beruflichen Entwicklung.

 

6.      Das Personal weist die Tätigkeiten und Aufgaben so zu, dass die Arbeitsbelastung möglichst ausgewogen ist.

7.      Der Dienstleiter, die Bereichsleiter u., der Einsatzleiter führen jährlich Mitarbeitergespräche, welche die gemeinsamen Ziele und die Beurteilung der Leistung zum Gegenstand haben. Sie gewährleisten Transparenz bei der Zuweisung der Leistungsprämien, der individuellen Gehaltserhöhungen und sonstiger Gehaltselemente.

8.      Wird der Dienstleiter von einem Mitarbeiter über eine rechtswidrige Situation in der Verwaltung informiert, so sorgt er dafür, dass die Person, die den Vorfall meldet, jeden gesetzlich vorgesehenen Schutz erhält und ihre Identität im Disziplinarverfahren nicht unrechtmäßig preisgegeben wird.

9.      Der Dienstleiter wacht über die Anwendung dieses Kodexes und kann zu seiner Unterstützung die Bereichsleiter und Koordinatoren einbeziehen.

 

Art. 6

Korruptionsvorbeugung

 

1.      Das Personal erbittet weder für sich noch für andere, Geschenke oder sonstige Vorteile, noch fordert es solche ein. Es nimmt weder für sich selbst noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile an, mit Ausnahme jener von geringfügigem Wert, die im Rahmen des höflichen Umgangs gelegentlich üblich sind.

2.      Der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu Vereinigungen oder Organisationen, die mit der amtlichen Tätigkeit in Konflikt stehen können, sind umgehend dem Dienstleiter mitzuteilen. Bei  Mitglied­schaft bei einer Partei oder Gewerkschaft gilt diese Mitteilungspflicht nicht.

3.      Das Personal informiert den Dienstleiter schriftlich über eventuelle Aktienbeteiligungen sowie finanzielle und andere Interessen, die mit der Tätigkeit der Organisationseinheit oder den Entscheidungen in Zusammenhang stehen und  die zu einem Interessenkonflikt mit der ausgeübten Tätigkeit führen können, und meldet diesbezügliche spätere Änderungen. Die  Informationspflicht des Personals gilt auch für eventuelle Aktienbeteiligungen und sonstige Interessen jeder Art an den Tätigkeiten und Entscheidungen der Organisationseinheit von Verwandten  oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad sowie von zusammenlebenden Personen ebenfalls verbunden mit der Pflicht, Änderungen an diesen Umständen zu melden. Auf begründeten Antrag des Dienstleiters liefert das Personal zusätzliche Informationen über das eigene Vermögen und Einkommen.

4.      Das Personal hält sich an die Antikorruptionsbestimmungen; es arbeitet mit dem oder der Verantwortlichen der Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption zusammen und meldet, unbeschadet der Meldepflicht bei der Gerichtsbehörde, der Dienstleitung rechtswidrige Situationen innerhalb der Verwaltung, von denen es Kenntnis erhält.

 

Art. 7

Interessenkonflikt und Enthaltungspflicht

 

1.      Das Personal wirkt weder an Ent­scheidungen noch an Tätigkeiten, einschließlich der Vorbereitung und des Abschlusses von Verträgen mit, die mit folgenden Interessen in Zusammenhang stehen können: mit eigenen Interessen, mit Interessen von Verwandten und Verschwä­gerten bis zum zweiten Grad, mit Interessen des Ehepartners/der Ehepartnerin, mit Interessen von Personen, mit denen der oder die Bedienstete zusammenlebt, oder mit Interessen von Personen, mit denen der oder die Bedienstete selbst oder der Ehepartner/die Ehepartnerin häufigen Umgang pflegt, sowie mit Interessen von Rechtspersonen und Organisationen, gegen welche der oder die Bedienstete selbst oder der Ehepartner/die Ehepartnerin ein Streitverfahren anhängig ist oder mit denen er oder sie schwer zerstritten ist.

2.      Jeder andere Fall, bei welchem sich schwerwiegende Gründe ergeben, ist der vorgesetzten Führungskraft unverzüglich zu melden; diese entscheidet über die allfällige  Enthaltungspflicht.

 

Art. 8

Transparenz und Rückverfolgbarkeit

 

1.   Das Personal erfüllt seine Pflichten im Hinblick auf die Transparenz nach den geltenden Bestimmungen.

2.     Die Verfahrensschritte und Entschei­dungsprozesse in der Verwaltung müssen so dokumentiert sein, dass sie jederzeit rückverfolgt und reproduziert werden können.

 

Art. 9

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

 

1.      Die FSD betrachtet die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz als vorrangiges Gut; sie fördert daher die Zusammenarbeit des gesamten Personals zur ständigen Verbesserung der Sicherheitsbedingungen.

2.      Das Personal und die im Sinne der Bestimmungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bestimmten „Führungskräfte“ und „Vorgesetzten“ sind aktiv am Prozess zur Vorbeugung von Risiken und zum Schutz vor Risiken am Arbeitsplatz beteiligt.

3.      Der Arbeitgeber und der/die Vorgesetzte im Sinne der Bestimmungen über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

a)      erfüllen sämtliche Pflichten, welche die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen;

b)         organisieren die Tätigkeiten der Mitar­beiterinnen und Mitarbeiter im Einklang mit den gesetzlichen
       Bestimmungen im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeits­platz und sorgen dafür, dass sie die
       Bestimmungen einhalten;

c)         nehmen an den jeweils vorgesehenen Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Sicherheit am Arbeitsplatz
       teil.

4.      Das Personal

a)      beachtet die Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz; insbesondere beachtet es die
       Vorschriften und Anweisungen des vorgesetzten Personals. Es achtet auf die eigene Gesundheit und
       Sicherheit sowie auf jene der anderen Personen im Arbeitsumfeld, auf die sich seine Handlungen und
       Verhaltens­weisen oder auch das Unterlassen von Handlungen in irgendeiner Form auswirken, jeweils
       entsprechend der eigenen Ausbil­dung, den Anweisungen und den Mitteln, die vom vorgesetzten Personal
       zur Verfügung gestellt werden;

b)       meldet dem vorgesetzten Personal sicherheitsgefährdende Verhaltensweisen von Kolleginnen und
       Kollegen, nicht angemessen gesicherte Gefahrenquellen, Risikosituationen am Arbeitsplatz sowie
       Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen, die für die durchgeführte Tätigkeit unzulänglich sind;

c)        schlägt Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die eigene Gesundheit und
       Sicherheit sowie jene der Kolleginnen und Kollegen vor;

d)        nimmt an Aus- und Weiterbildungs­veranstaltungen teil und unterzieht sich den Kontrollvisiten, die eventuell
       aufgrund der Risikobewertung erforderlich sind.

 

Art. 10

Sicherheit im Bereich Informatik

 

1.      Alle informationstechnischen Instru­mente, die von der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden, sowohl Software als auch Hardware, sind ausschließlich für dienstliche Zwecke zu verwenden.

2.      Die Sicherheitserfordernisse verändern sich kontinuierlich und stellen dauerhaft eine Gefahr dar. Folgende Sicherheitsvor­kehrungen sollen dazu beitragen, Situatio­nen zu vermeiden, die für einzelne Personen und für die Verwaltung gefährlich sein können:

a)      sich nicht mit betrügerischen Mitteln verleiten lassen, vertrauliche Informationen weiterzuleiten;

b)      auf die Daten der FSD nie über Computer ohne Virenschutzsoftware zugreifen;

c)      sensible Informationen nie unbeauf­sichtigt im Büro liegen lassen;

d)      Computer und Mobiltelefone sperren, sobald sie nicht benutzt werden;

e)      Dateien und bewegliche Datenträger mit sensiblen Daten durch ein Passwort schützen;

f)       verdächtigen E-Mails und Links nicht trauen;

g)      keine persönlichen Geräte ohne vorherige Genehmigung durch die Verwaltung anschließen;

h)      keine Programme auf den Arbeits­computer herunterladen, außer mit Ermächtigung.

 

Art. 11

Aus- und Weiterbildung

 

1.      Das Personal nimmt an Weiterbildungsveranstaltungen teil, bei denen der Inhalt des Verhaltenskodexes vermittelt wird, insbesondere in den Bereichen Ethik, Korruptionsvorbeugung und Transparenz.

 

Art. 12

Haftung bei Verletzung von Pflichten des Kodexes

 

1.      Die Verletzung von Pflichten, die dieser Verhaltenskodex vorsieht, gilt als Verstoß gegen die Dienstpflichten und ist ein Disziplinarhaftungsgrund; aufrecht bleiben sämtliche Fälle, in denen Pflichtver­letzungen auch eine strafrechtliche, zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche oder buchhalterische Haftung Bediensteter begründen.

 

Termine
Veranstaltungen
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